Antrag: „Haushaltssatzung“ – Antrag 31.01.2022 – Beschluss im Haupt- und Finanzausschuss am 03.02.2022 – Beschluss Stavo am 15.02.2022

Beschlossene Fassung

§8 der Haushaltssatzung erhält folgenden Wortlaut:
Der Magistrat wird ermächtigt, über die Leistungen überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen, die nach Umfang und Bedeutung nicht als erheblich anzusehen sind, unter Beachtung der Voraussetzung des § 100 HGO zu entscheiden. Der Stadtverordnetenversammlung ist davon alsbald Kenntnis zu geben.
Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind sowie die Deckung gewährleistet ist.
Sind die Aufwendungen und Auszahlungen nach Umfang oder Bedeutung erheblich, bedürfen Sie der vorherigen Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung, außer die Aufwendungen/Auszahlungen sind auf gesetzliche, tarifliche oder bestehende vertragliche Verpflichtungen zurückzuführen.

Um dem Magistrat auch weiterhin die Möglichkeit zu geben, in außerordentlichen Situationen schnell entscheiden zu können, ist es gerechtfertigt, die Höhe der als nicht erheblich geltenden überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen (bisher 30.000 und 15.000 €) anzupassen.
Im Rahmen der Haushaltsberatungen hat sich gezeigt, dass in allen Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung noch Informations- und Beratungsbedarf hinsichtlich der Höhe der als nicht erheblich geltenden überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen besteht.

Der Betrag der als nicht erheblich geltenden überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen wird deshalb in der Haushaltssatzung 2022 nicht festgesetzt. Der vom Magistrat für notwendig erachtete Betrag muss nach erneuter Beratung und Beschlussfassung im Magistrat gegenüber der Stadtverordnetenversammlung alsbald eingehend begründet und nach Vorberatungen im Haupt- und Finanzausschuss von dieser beschlossen werden. Er gilt dann für das Haushaltsjahr 2022 und kann entsprechend in die Haushaltssatzung 2023 übernommen werden.

(Anmerkung: Die wesentliche Änderung besteht darin, dass die Antragsbegründung Teil des Beschlusses und die im letzten Absatz beschriebene Verfahrensweise damit verbindlich ist.)

Ursprünglicher Antrag von SPD und ÜWG

Sehr geehrter Herr Stadtverordnetenvorsteher,

die Fraktionen der SPD und der ÜWG bitten den folgenden Antrag in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 3.2.2022 unter Punkt 4f zu behandeln:

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

§8 der Haushaltssatzung erhält folgenden Wortlaut:
Der Magistrat wird ermächtigt, über die Leistungen überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen, die nach Umfang und Bedeutung nicht als erheblich anzusehen sind, unter Beachtung der Voraussetzung des § 100 HGO zu entscheiden. Der Stadtverordnetenversammlung ist davon alsbald Kenntnis zu geben.
Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind sowie die Deckung gewährleistet ist.
Sind die Aufwendungen und Auszahlungen nach Umfang oder Bedeutung erheblich, bedürfen Sie der vorherigen Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung, außer die Aufwendungen/Auszahlungen sind auf gesetzliche, tarifliche oder bestehende vertragliche Verpflichtungen zurückzuführen.

Begründung:

Um dem Magistrat auch weiterhin die Möglichkeit zu geben, in außerordentlichen Situationen schnell entscheiden zu können, ist es gerechtfertigt, die Höhe der als nicht erheblich geltenden überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen (bisher 30.000 und 15.000 €) anzupassen.
Im Rahmen der Haushaltsberatungen hat sich gezeigt, dass in allen Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung noch Informations- und Beratungsbedarf hinsichtlich der Höhe der als nicht erheblich geltenden überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen besteht.

Der Betrag der als nicht erheblich geltenden überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen wird deshalb in der Haushaltssatzung 2022 nicht festgesetzt.
Der vom Magistrat für notwendig erachtete Betrag muss nach ggf. erneuter Beratung und Beschlussfassung im Magistrat gegenüber der Stadtverordnetenversammlung eingehend begründet und nach Vorberatungen im Haupt- und Finanzausschuss von dieser beschlossen werden.
Er gilt dann für das Haushaltsjahr 2022 und kann entsprechend in die Haushaltssatzung 2023 übernommen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Michael Hüttenberger,  Fraktionsvorsitzender SPD
Bernd Keller, Fraktionsvorsitzender ÜWG